BGH, Urteil vom 29.03.2017 - IV ZR 533/15
BGH 29. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Erstattung der Kosten einer Femto-Lasik-Operation wegen beidseitiger Fehlsichtigkeit (-3 und -2,75 Dioptrien) aus privater Krankenversicherung. Streit besteht, ob die Fehlsichtigkeit eine Krankheit i.S.d. § 1 Abs. 2 AVB (Musterbedingungen für Krankheitskostenversicherung) darstellt und ob die Operation medizinisch notwendig war.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass eine Fehlsichtigkeit auch bei 30-40 % der Altersgruppe eine Krankheit i.S.d. Versicherungsbedingungen sein kann. Die medizinische Notwendigkeit der Lasik-Operation ist nicht allein wegen der Zumutbarkeit von Brillen oder Kontaktlinsen zu verneinen. Maßgeblich ist ein objektiver medizinischer Maßstab, der die Heilbehandlung als geeignet zur Besserung oder Linderung der Krankheit voraussetzt (§ 1 Abs. 2 AVB).

Praxishinweis
Fehlsichtigkeit kann als Krankheit anerkannt werden, auch wenn sie häufig auftritt. Versicherte sind nicht auf Hilfsmittel wie Brillen verwiesen, wenn eine medizinisch notwendige Heilbehandlung (z.B. Lasik) vorliegt. Versicherer müssen die objektive medizinische Notwendigkeit der Behandlung prüfen und können Erstattungsansprüche nicht allein mit Verweis auf alternative Sehhilfen ablehnen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.03.2017 - IV ZR 533/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 533/15
Entscheidungsdatum : 28. März 2017
Amtliche Quelle :

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