BGH, EuGH-Vorlage vom 01.06.2017 - I ZR 139/15
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BGH 1. Juni 2017
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BGH 9. November 2017
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Unterlassung gegen die Beklagte wegen unbefugter Veröffentlichung, Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung von militärischen Lageberichten („Afghanistan-Papiere“). Die Beklagte hatte diese Berichte im Internet veröffentlicht, ohne dass eine Berichterstattung oder Zitatzwecke vorlagen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Berichte als urheberrechtlich geschützte Schriftwerke i.S.d. §§ 2, 12, 16, 19a UrhG. Schrankenregelungen der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) und des Zitatrechts (§ 51 UrhG) greifen nicht, da keine Berichterstattung oder Zitatnutzung vorliegt und die Werke nicht rechtmäßig veröffentlicht wurden. Die Richtlinie 2001/29/EG lässt keinen Umsetzungsspielraum für weitergehende Ausnahmen zu. Eine eigenständige Grundrechtsabwägung außerhalb der Schrankenregelungen ist ausgeschlossen.

Praxishinweis
Die Veröffentlichung amtlicher, urheberrechtlich geschützter Dokumente im Volltext ohne Berichterstattung oder Zitatzweck ist unzulässig. Grundrechte der Informations- und Pressefreiheit rechtfertigen keine weitergehenden Ausnahmen außerhalb der Schranken des UrhG und der Richtlinie 2001/29/EG. Vorabentscheidung des EuGH wird eingeholt.

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Fachbeiträge2

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 31. Oktober 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, EuGH-Vorlage vom 01.06.2017 - I ZR 139/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 139/15
Entscheidungsdatum : 31. Mai 2017
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text