BFH, Urteil vom 24.10.2017 - VIII R 13/15
FG Düsseldorf 11. März 2015
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BFH 24. Oktober 2017
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FG Düsseldorf 18. Juli 2018
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BFH 1. Juli 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2012 ein verzinstes Darlehen an einen Dritten gewährten. Nach Ausbleiben der Rückzahlungen und Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldeten sie die Forderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an. Das Finanzgericht lehnte die Berücksichtigung ab.

Entscheidungsgründe
Der BFH hebt das Urteil auf und verweist zurück. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 und Abs. 4 EStG führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust. Ein Forderungsausfall liegt erst vor, wenn keine weiteren Rückzahlungen mehr zu erwarten sind; die Insolvenzverfahrenseröffnung allein genügt nicht.

Praxishinweis
Kapitalverluste aus endgültigem Forderungsausfall sind nach Abgeltungsteuerregelungen steuerlich zu berücksichtigen. Die Feststellung des endgültigen Ausfalls erfordert konkrete Nachweise, da Insolvenzverfahrenseröffnung nicht automatisch zum Verlust führt. Mandanten sollten auf vollständige Dokumentation des Ausfalls achten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 24.10.2017 - VIII R 13/15
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VIII R 13/15
Entscheidungsdatum : 23. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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