BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 8 AZR 189/15
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BAG 29. Juni 2017
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LAG Düsseldorf 29. Januar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Schadensersatz vom Beklagten, ehemaliger Geschäftsführer, wegen kartellrechtswidriger Absprachen, die zu Bußgeldern des Bundeskartellamts in Höhe von insgesamt 191 Mio. Euro führten. Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen, Berufung teilweise zurückgewiesen, Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht ist für die kartellrechtliche Vorfrage gem. § 87 Satz 2 GWB nicht zuständig; diese obliegt ausschließlich den Kartell-Landgerichten. Die Vorfrage ist entscheidungserheblich, eine Spruchreife ohne deren Klärung nicht gegeben. Zudem ist das Teilurteil gem. § 301 ZPO unzulässig, da widersprüchliche Entscheidungen drohen. Aufhebung und Zurückverweisung erfolgen.

Praxishinweis
Bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten mit kartellrechtlichen Vorfragen ist die ausschließliche Zuständigkeit der Kartell-Landgerichte gem. § 87 GWB strikt zu beachten. Arbeitsgerichte müssen Vorfragen sorgfältig auf Spruchreife prüfen und unzulässige Teilurteile vermeiden, um Verfahrensfehler zu verhindern.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 8 AZR 189/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 189/15
Entscheidungsdatum : 28. Juni 2017
Amtliche Quelle :

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