BGH, Urteil vom 12.06.2014 - I ZR 50/13
LG Bonn 6. März 2012
>
OLG Köln 19. Februar 2013
>
BGH 12. Juni 2014

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger beauftragt die Beklagte mit dem Transport von 27 Paketen, von denen nur 18 ankommen. Der Kläger verlangt Schadensersatz gem. § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1 HGB für neun verlorene Pakete im Wert von 22.500 EUR. Die Beklagte bestreitet die Übergabe aller 27 Pakete.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint den Schadensersatzanspruch mangels Beweis für den Inhalt der verlorenen Pakete. Der BGH hebt auf, dass der Kläger den Umfang und Wert der Sendung nach § 286 ZPO frei beweisen muss. Eine Beweiserleichterung durch Anscheinsbeweis kommt nicht in Betracht. Die richterliche Überzeugung ist anhand aller Umstände zu bilden, wobei Zweifel an der Klägerdarstellung nicht allein aus der Empfängersphäre hergeleitet werden dürfen.

Praxishinweis
Im Transporthaftungsprozess ist der Kläger verpflichtet, den Inhalt und Wert verlorener Sendungen vollumfänglich zu beweisen. Anscheinsbeweisgrundsätze greifen nicht, vielmehr ist eine umfassende Würdigung aller Umstände nach § 286 ZPO erforderlich. Zweifel an der Klägerdarstellung müssen tragfähig begründet sein.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 12.06.2014 - I ZR 50/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 50/13
    Entscheidungsdatum : 12. Juni 2014
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text