BAG, Urteil vom 17.10.2012 - 10 AZR 809/11
LAG Baden-Württemberg 12. September 2011
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BAG 17. Oktober 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Herausgabe der Vergütung, die dieser während einer Freistellung bei einer Wettbewerberin bezogen hat. Streit besteht über die Anwendbarkeit des Wettbewerbsverbots und die Herausgabeansprüche aus §§ 60, 61 HGB sowie die Anrechnung der Drittvergütung auf den Vergütungsanspruch.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Ein Herausgabeanspruch nach § 61 Abs. 1 Halbs. 2 HGB setzt voraus, dass die Vergütung unmittelbar aus wettbewerbswidrigen Drittgeschäften stammt. Ein Arbeitsvertrag mit der Wettbewerberin ist kein solches Geschäft. Die Freistellung hebt das Wettbewerbsverbot nicht auf, eine Anrechnung der Drittvergütung auf das Festgehalt nach § 615 BGB oder aus Treu und Glauben scheidet aus.

Praxishinweis
§ 61 Abs. 1 Halbs. 2 HGB erfasst nur Vergütung aus konkreten Drittgeschäften, nicht aber Festgehälter bei wettbewerbswidriger Tätigkeit. Arbeitgeber müssen bei Wettbewerbsverstößen Schadensersatz gesondert geltend machen; eine Anrechnung von Drittverdiensten auf Freistellungsvergütung ist ohne ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 17.10.2012 - 10 AZR 809/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 809/11
Entscheidungsdatum : 16. Oktober 2012
Amtliche Quelle :

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