BGH, Urteil vom 20.09.2016 - II ZR 25/15
LG Bremen 25. April 2014
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OLG Bremen 30. Dezember 2014
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BGH 20. September 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Mitglied eines nachgeordneten Fußballvereins, begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines Zwangsabstiegsbeschlusses des Beklagten, der als Veranstalter der Regionalliga Nord eine von der FIFA-Disziplinarkommission angeordnete Sanktion umsetzt. Der Kläger ist nicht Mitglied des übergeordneten DFB, der wiederum FIFA-Mitglied ist.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht ein Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem. Für die Umsetzung einer Disziplinarmaßnahme eines übergeordneten Verbands gegenüber einem Mitglied eines nachgeordneten Vereins bedarf es gemäß Art. 9 GG und Vereinsautonomie einer satzungsmäßigen Grundlage im nachgeordneten Verein (§ 3, § 4 Satzung Beklagter). Diese fehlt hier, weshalb der Zwangsabstieg nichtig ist.

Praxishinweis
Disziplinarmaßnahmen eines Dachverbands sind gegenüber Mitgliedern nachgeordneter Vereine nur wirksam, wenn die Satzung des nachgeordneten Vereins eine entsprechende Grundlage oder Anerkennung enthält. Die bloße Mitgliedschaft des Vereins im Dachverband reicht nicht aus, um Sanktionen unmittelbar durchzusetzen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.09.2016 - II ZR 25/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 25/15
Entscheidungsdatum : 19. September 2016
Amtliche Quelle :

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