BGH, Beschluss vom 21.11.2019 - V ZB 75/19
LG Köln 7. Mai 2019
>
BGH 21. November 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger betreiben Zwangsversteigerung eines Grundstücks mit zwei seit über 23 Jahren aufgestellten Mobilheimen. Das Amtsgericht berücksichtigte die Mobilheime bei der Verkehrswertermittlung nicht, da sie als Scheinbestandteile (§ 95 BGB) eingestuft wurden. Kläger begehrt Neubewertung unter Einbeziehung der Mobilheime.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt auf, da das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft annahm, Mobilheime seien ohne weitere Prüfung stets Scheinbestandteile (§ 95 BGB). Entscheidend ist der Wille des Grundstückseigentümers bei Verbindung mit dem Boden, der nicht generell als vorübergehend zu vermuten ist. Die tatsächliche Festigkeit der Verbindung (§§ 93, 94 BGB) und alle Umstände des Einzelfalls sind zu ermitteln.

Praxishinweis
Mobilheime sind nicht per se Scheinbestandteile. Für die Wertermittlung im Zwangsversteigerungsverfahren ist eine umfassende Einzelfallprüfung zur festen Verbindung und zum Willen des Eigentümers erforderlich. Die bloße Aufstellung auf Rollen genügt nicht für die Annahme fehlender Bestandteilseigenschaft.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge12

  • 1MobilheimEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/

  • 2Aktuelle Urteile im Zivilrecht und ZivilverfahrensrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 5. November 2020

  • 3ImmobilienrechtEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 20. November 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 21.11.2019 - V ZB 75/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZB 75/19
Entscheidungsdatum : 20. November 2019
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text