BGH, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 163/17
BGH 4. Mai 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Sondereigentümer einer Dachgeschosswohnung mit zwei Dachterrassen. Schäden an gemeinschaftlichen Bauteilen der Terrasse führten zu einem Beschluss, die Sanierungskosten allein dem Kläger aufzuerlegen. Dieser focht den Beschluss an, da die Terrasse auch Gemeinschaftseigentum enthalte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht prüft § 16 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG sowie die Teilungserklärung (§ 6 Nr. 1 Buchst. b). Die Klausel in der Teilungserklärung verpflichtet den Sondereigentümer zur alleinigen Instandhaltung auch der gemeinschaftlichen Teile der Terrasse, da diese zum ausschließlichen Gebrauch bestimmt sind. Die Abweichung von der gesetzlichen Kostenverteilung ist wirksam und klar formuliert.

Praxishinweis
Teilungserklärungen können wirksam vorsehen, dass Sondereigentümer auch für Instandhaltungskosten gemeinschaftlicher Bauteile von Sonderausstattungen (z.B. Dachterrassen) allein haften. Die Auslegung solcher Klauseln erfolgt objektiv und eng an Wortlaut und Zweck, Abweichungen von § 16 Abs. 2 WEG sind zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 163/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 163/17
Entscheidungsdatum : 3. Mai 2018
Amtliche Quelle :

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