BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 186/10 R
SG Neuruppin 17. September 2010
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin bezieht seit 2005 Leistungen nach dem SGB II. Streit besteht über die Anrechnung einer Stromkostenerstattung aus dem Jahr 2006 als Einkommen im Bewilligungszeitraum 2007. Der Beklagte kürzte die Leistungen unter Berücksichtigung des Stromguthabens als Einkommen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III und § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X. Die Stromkostenerstattung ist zwar Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II, aber nicht anzurechnen, da sie aus Vorauszahlungen der Regelleistung (§ 20 SGB II) resultiert und somit als ersparte Regelleistung nicht als Einkommen gilt. Eine individuelle Bedarfsprüfung oder Kürzung der Regelleistung ist ausgeschlossen.

Praxishinweis
Stromkostenerstattungen aus Vorauszahlungen während der Hilfebedürftigkeit sind keine anrechenbaren Einkommen nach SGB II. Die Regelleistung ist pauschal und schließt Ansparungen ein; Rückzahlungen aus solchen Ansparungen bleiben daher bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 186/10 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 186/10 R
Entscheidungsdatum : 22. August 2011
Amtliche Quelle :

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