BFH, Entscheidung vom 29.10.2009 - IV B 5/09
FG Hamburg 4. Dezember 2008
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BFH 29. Oktober 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beigeladener rügen die unterlassene notwendige Beiladung eines ehemaligen Komplementärs, der nach Ausscheiden Kommanditist wurde, sowie eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts. Streitgegenstand ist die Klagebefugnis und Verfahrensmängel gemäß FGO.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Klagebefugnis des ehemaligen Komplementärs als ausgeschiedener Gesellschafter i.S.v. § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO, da dieser als Kommanditist weiterhin Gesellschafter bleibt. Ein Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nicht vor, da die Tatsachenwürdigung keine Verfahrensfehler darstellt und für die Entscheidung nicht entscheidend war.

Praxishinweis
Die notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO entfällt bei Gesellschaftern, die nach Ausscheiden Kommanditisten werden. Verfahrensrügen gegen die tatrichterliche Würdigung begründen keine Zulassung der Revision, wenn sie nicht entscheidungserheblich sind.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 29.10.2009 - IV B 5/09
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : IV B 5/09
    Entscheidungsdatum : 28. Oktober 2009

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