BGH, Urteil vom 27.01.2011 - 4 StR 502/10
BGH 27. Januar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Angeklagten, Mitglieder rivalisierender Motorradclubs, verfolgen ein Mitglied des gegnerischen Clubs, um ihm die Kutte zu entwenden. Dabei kommt es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit tödlichem Ausgang. Verurteilt werden sie u.a. wegen Körperverletzung mit Todesfolge, Nötigung und Beteiligung an einer Schlägerei.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Raub und räuberische Erpressung mangels Zueignungsabsicht (§§ 249, 255 StGB). Tötungsvorsatz (§ 212 StGB) wird verneint, da die Angeklagten den Tod zwar für möglich, aber nicht gewollt und auf ein lebensgefährliches Ausmaß der Gewaltanwendung nicht notwendig vertrauten. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) liegt vor. Die Auslieferungshaft ist 1:1 anzurechnen (§ 51 StGB).

Praxishinweis
Bei Gewaltakten im Rockermilieu ist die Abgrenzung zwischen Raub und bloßer Sachbeschädigung wegen fehlender Zueignungsabsicht entscheidend. Vorsatz bei Tötung erfordert Billigung des Todes, bloße Möglichkeit reicht nicht. Ausländische Auslieferungshaft ist grundsätzlich voll anzurechnen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.01.2011 - 4 StR 502/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 502/10
Entscheidungsdatum : 26. Januar 2011
Amtliche Quelle :

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