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1. September 2001
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1. Januar 2025
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Textform.
(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
Fachbeiträge • 2
- 1. Wer die Schriftformfalle nutzen will, sollte sich beeilen: BEG IV tritt in Kraft - Das Ende der Schriftformfalle?Eingeschränkter ZugriffJohannes Hofele · https://www.breiholdt-legal.de/blog/
- 2. Kostenloses Muster 2026Eingeschränkter ZugriffMurat Kilinc · https://www.anwalt.org/ratgeber · 6. Oktober 2020