BGH, Beschluss vom 25.11.2004 - V ZB 13/04
BGH 25. November 2004

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Sachverhalt
Eine Mutter überträgt im Wege vorweggenommener Erbfolge hälftige Miteigentumsanteile an einem mit Grundschuld belasteten Grundstück unentgeltlich auf ihre minderjährigen Kinder. Die Auflassung erfolgt unter Rücktrittsvorbehalt und mit Einräumung eines Nießbrauchs. Das Grundbuchamt verlangt vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Bezugnahme auf §§ 107, 873, 1909 BGB, dass die dingliche Eigentumsübertragung an Minderjährige bei isolierter Betrachtung lediglich rechtlich vorteilhaft ist, auch wenn schuldrechtliche Nachteile bestehen. Die Auflassung bedarf daher keiner Genehmigung durch Ergänzungspfleger oder Vormundschaftsgericht. Belastungen durch Grundschuld, Nießbrauch und öffentliche Lasten begründen keinen Rechtsnachteil im Sinne des § 107 BGB.

Praxishinweis
Bei unentgeltlicher Grundstücksübertragung an Minderjährige ist die Auflassung auch bei Rücktrittsvorbehalt und Belastungen mit Grundschuld oder Nießbrauch ohne Genehmigung wirksam, sofern die dingliche Verfügung isoliert betrachtet rechtlich vorteilhaft bleibt. Genehmigungspflichten sind nur bei tatsächlichen Rechtsnachteilen gegeben.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 25.11.2004 - V ZB 13/04
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZB 13/04
Entscheidungsdatum : 25. November 2004
Amtliche Quelle :

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