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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.11.2020 - XI ZR 81/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZR 81/20 |
| Entscheidungsdatum : | 24. November 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2020 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 15 f.; das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20, juris - nicht zur Entscheidung angenommen). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 25.000 EUR.
Unterschrift
Joeres Grüneberg Matthias
Derstadt Schild von Spannenberg
Vorinstanz
LG Köln; 15.08.2019; 22 O 590/18 / OLG Köln; 13.01.2020; 13 U 136/19