BGH, Vorlagebeschluss vom 04.11.2025 - 5 StR 312/23
BGH 23. Mai 2024
>
BGH 3. März 2025
>
BGH 15. April 2025
>
BGH 19. Mai 2025
>
BGH 4. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen Betäubungsmittelhandels verurteilt. Das Landgericht ordnet die Einziehung von Taterträgen (§ 73a StGB) und die erweiterte Einziehung von Bargeld an, das er zwei Jahre nach der Anknüpfungstat aus nicht näher aufklärbaren Straftaten erlangt hat.

Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB voraussetzt, dass der Gegenstand bei Begehung der Anknüpfungstat im Vermögen war. Der Senat verneint dies und betont, dass die Vorschrift keine zeitliche Beschränkung auf zum Tatzeitpunkt vorhandenes Vermögen enthält. Eine enge Beziehung zwischen Anknüpfungs- und Erwerbstat ist nicht erforderlich. Die erweiterte Einziehung dient der umfassenden Vermögensabschöpfung rechtswidriger Vorteile.

Praxishinweis
Die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB ist auch für nach der Anknüpfungstat erlangte Vermögenswerte zulässig. Eine Beschränkung auf zum Tatzeitpunkt vorhandenes Vermögen besteht nicht. Dies erweitert die Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung im Strafverfahren erheblich.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Vorlagebeschluss vom 04.11.2025 - 5 StR 312/23
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 312/23
    Entscheidungsdatum : 3. November 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text