BGH, Urteil vom 27.04.2021 - VI ZR 84/19
LG Aurich 19. Januar 2018
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BGH 27. April 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unterlassener Pupillenweitstellung und fehlender Sicherungsaufklärung durch die Beklagte, Fachärztin für Augenheilkunde. Die Beklagte dokumentierte die Untersuchung elektronisch, ohne fälschungssichere Software. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 630c Abs. 2, 630f Abs. 1, 2, 630h Abs. 3 BGB. Das Gericht bestätigt die Pflicht zur therapeutischen Information (§ 630c Abs. 2 BGB) und differenziert diese von der Selbstbestimmungsaufklärung (§ 630e BGB). Die elektronische Dokumentation ohne Erkennbarkeit nachträglicher Änderungen entfaltet keine positive Indizwirkung für die tatsächliche Durchführung der Maßnahme. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist insoweit rechtsfehlerhaft, weshalb das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Für die Beweisführung in Arzthaftungsfällen ist die Verwendung fälschungssicherer Dokumentationssoftware gemäß § 630f Abs. 1 BGB unerlässlich. Fehlende Dokumentation einer therapeutischen Information führt nicht automatisch zur Beweislastumkehr (§ 630h Abs. 3 BGB), wenn aus medizinischer Sicht keine Dokumentationspflicht besteht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.04.2021 - VI ZR 84/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 84/19
Entscheidungsdatum : 26. April 2021
Amtliche Quelle :

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