BGH, Beschluss vom 17.07.2019 - XII ZB 425/18
AG Biedenkopf 16. November 2017
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OLG Frankfurt 29. August 2018
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BGH 17. Juli 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von ihrem Vater Zahlung von 17.300 EUR, die dieser von einem auf ihren Namen geführten Sparbuch abgehoben hat. Das Konto wurde von den Eltern für die minderjährige Klägerin eröffnet, wobei die Eltern als gesetzliche Vertreter Verfügungsbefugnis beanspruchten. Das OLG wies die Klage ab, das BGH hob auf.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist, wer nach dem erkennbaren Willen der Kontoeröffner Gläubiger der Bank ist (§ 328 BGB, § 1664 BGB, § 816 Abs. 2 BGB). Das Oberlandesgericht hat dem Besitz des Vaters am Sparbuch zu viel Gewicht beigemessen. Im Eltern-Kind-Verhältnis ist Besitz kein typisches Indiz für Verfügungsbefugnis. Maßgeblich ist das Innenverhältnis, das eine treuhänderische Bindung der Eltern an das Kind vermuten lässt. Die Sache wird zur erneuten Prüfung an das OLG zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Sparbüchern auf den Namen Minderjähriger ist die Auslegung des Kontovertrags unter Berücksichtigung des Innenverhältnisses zwischen Eltern und Kind zwingend. Besitz des Sparbuchs durch Eltern begründet nicht automatisch Verfügungsbefugnis. Schadensersatzansprüche nach § 1664 BGB setzen eine treuwidrige Vermögenssorge voraus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 17.07.2019 - XII ZB 425/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 425/18
Entscheidungsdatum : 16. Juli 2019
Amtliche Quelle :

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