BGH, Beschluss vom 16.11.2017 - 2 StR 154/17
LG Aachen 10. November 2016
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BGH 16. November 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte entnimmt einem Geldautomaten 500 Euro, nachdem er einen Zeugen durch Wegstoßen vom Automaten wegdrängt. Der Zeuge hatte zuvor seine Bankkarte und PIN eingegeben. Der Angeklagte behält das Geld und droht dem Zeugen, um die Herausgabe zu verhindern.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Raub (§ 249 StGB), da kein Gewahrsamsbruch an den Geldscheinen vorliegt; die Sparkasse hat das Geld nicht an den Angeklagten übereignet. Die Tat erfüllt jedoch den Tatbestand der räuberischen Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 2, 255 StGB), da Gewalt gegen die Person angewendet und dadurch ein Vermögensnachteil beim Zeugen verursacht wurde.

Praxishinweis
Bei unberechtigter Geldentnahme am Automaten ohne Gewahrsamsbruch ist Raub regelmäßig ausgeschlossen. Gewaltanwendung zur Vermögensverfügung kann jedoch eine räuberische Erpressung begründen. Die Abgrenzung ist für Strafverteidigung und Strafverfolgung entscheidend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 16.11.2017 - 2 StR 154/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 154/17
Entscheidungsdatum : 15. November 2017
Amtliche Quelle :

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