BGH, Beschluss vom 09.01.2019 - 2 StR 288/18
BGH 9. Januar 2019

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Sachverhalt
Die Angeklagten täuschen einen Raubüberfall auf eine Baumarktfiliale vor, wobei Bargeld aus einem Tresor entwendet wird. Ein Angeklagter ist stellvertretender Filialleiter, der andere tritt als maskierter Täter mit Schreckschusspistole auf. Das Geld wird unter den Angeklagten geteilt.

Entscheidungsgründe
Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) wird aufgehoben, da das Urteil keine tragfähigen Feststellungen zum Gewahrsamsbruch am Tresorgeld enthält. Unklar bleibt, ob der Filialleiter oder sein Stellvertreter Gewahrsam hatte, was für die Wegnahme entscheidend ist.

Praxishinweis
Bei Raubvorwürfen ist auf eine klare Feststellung des Gewahrsams und dessen Bruch zu achten. Die bloße Täuschung eines Überfalls und der Einsatz einer Waffe genügen nicht ohne Nachweis des Gewahrsamswechsels für eine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes.

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Fachbeiträge1

  • 1Gelockerter GewahrsamEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 13. November 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 09.01.2019 - 2 StR 288/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 288/18
Entscheidungsdatum : 9. Januar 2019
Amtliche Quelle :

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