BGH, Urteil vom 21.09.2010 - VI ZR 263/09
OLG Brandenburg 23. Juli 2009
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BGH 21. September 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erlitt bei einem Überholvorgang auf der Bundesstraße einen Unfall, nachdem der Beklagte zu 2 ebenfalls zum Überholen ansetzte. Der Kläger führte eine Notbremsung und ein Ausweichmanöver durch, kam von der Fahrbahn ab, ohne dass es zu einer Berührung der Fahrzeuge kam.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass ein Unfall auch bei objektiv nicht erforderlicher Ausweichreaktion dem Betrieb eines anderen Kraftfahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG zugerechnet werden kann. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Beklagten zu 2 den Kläger zu der Reaktion veranlasste, unabhängig von deren subjektiver Erforderlichkeit oder Alternativen.

Praxishinweis
Für die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG genügt, dass der Betrieb des Fahrzeugs eine Ausweichreaktion auslöst, auch wenn diese objektiv nicht notwendig war. Eine Berührung der Fahrzeuge ist nicht erforderlich. Dies erweitert die Haftungssituation bei Überholvorgängen erheblich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 21.09.2010 - VI ZR 263/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 263/09
    Entscheidungsdatum : 20. September 2010
    Amtliche Quelle :

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