BGH, Urteil vom 07.07.2020 - VI ZR 246/19
LG Köln 10. Oktober 2018
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OLG Köln 28. Mai 2019
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BGH 7. Juli 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Unterlassung der Bild- und Wortberichterstattung über einen nichtöffentlichen Scheidungstermin. Die Beklagte veröffentlichte in der Presse Fotos der Klägerin vor Gericht sowie eine Wortberichterstattung über das Scheidungsverfahren und die Trennung der Ehegatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird hinsichtlich der Bildberichterstattung abgewiesen (§§ 22, 23 KUG, Art. 1, 2 GG), da die Fotos keine Bildnisse der Zeitgeschichte sind und das Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegt. Die Wortberichterstattung ist zulässig, da sie nur geringfügig in die äußere Privatsphäre eingreift und ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht (§ 823 BGB, Art. 5 GG).

Praxishinweis
Bei Berichterstattung über nichtöffentliche Scheidungsverfahren ist die Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung regelmäßig unzulässig. Wortberichte über den Verfahrensablauf können hingegen zulässig sein, wenn sie sachlich informieren und keine tiefergehenden privaten Details offenbaren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.07.2020 - VI ZR 246/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 246/19
Entscheidungsdatum : 6. Juli 2020
Amtliche Quelle :

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