BVerfG, Entscheidung vom 23.01.2006 - 1 BvR 668/04
BVerfG 9. Juni 2004
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BVerfG 27. Juli 2005
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BVerfG 23. Januar 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger richtet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren betreffend § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Nds. SOG. Streitgegenstand ist die Bemessung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht setzt den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 EUR fest. Die Entscheidung beruht auf der gerichtlichen Zuständigkeit zur Wertfestsetzung gemäß den verfahrensrechtlichen Vorschriften, um eine einheitliche und sachgerechte Bemessung sicherzustellen.

Praxishinweis
Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren erfolgt durch das Bundesverfassungsgericht und ist für die Gebührenberechnung maßgeblich. Anwälte sollten die Wertfestsetzung bei der Honorarermittlung berücksichtigen, insbesondere bei Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Normen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 23.01.2006 - 1 BvR 668/04
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 668/04
    Entscheidungsdatum : 22. Januar 2006
    Amtliche Quelle :

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