BGH, Urteil vom 10.04.2025 - 4 StR 495/24
LG Bochum 14. Juni 2024
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BGH 10. April 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte tätowiert dem Geschädigten gegen dessen Willen das anstößige Wort „Fuck“ über der rechten Augenbraue. Die Tätowierung ist deutlich sichtbar, verursacht Scham und ist nur durch aufwändige, kostenintensive Lasertherapie entfernbar. Zudem erfolgten weitere Gewalttaten und Drohungen gegen den Geschädigten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt in der Gesichtstätowierung eine dauerhafte und erhebliche Entstellung i.S.v. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB, da die sichtbare, stigmatisierende Veränderung des Aussehens dem Gewicht geringster Fälle der schweren Körperverletzung entspricht. Die Entstellung ist dauerhaft, da eine Beseitigung zum Urteilszeitpunkt nicht absehbar ist. Der Angeklagte handelte absichtlich (§ 226 Abs. 2 StGB).

Praxishinweis
Gesichtstätowierungen gegen den Willen des Betroffenen können als schwere Körperverletzung mit dauerhafter erheblicher Entstellung gem. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet werden. Die Möglichkeit einer späteren Entfernung entkräftet die Dauerhaftigkeit nicht, wenn diese zum Urteilszeitpunkt nicht konkret bevorsteht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.04.2025 - 4 StR 495/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 495/24
Entscheidungsdatum : 9. April 2025
Amtliche Quelle :

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