BFH, Urteil vom 24.10.2017 - II R 44/15
FG Düsseldorf 24. Juni 2015
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BFH 24. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist befreiter Vorerbe und erwirbt einen Kommanditanteil an einer Personengesellschaft, die 37 Wohnungen vermietet. Das Finanzamt versagt die Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG, da kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliege.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass die Vermietung von Wohnungen nur dann begünstigtes Betriebsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG ist, wenn neben der Vermietung Zusatzleistungen erbracht werden, die das übliche Maß überschreiten und einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 AO begründen. Die reine Vermietung stellt private Vermögensverwaltung dar, auch bei großem Wohnungsbestand und Buchführungspflicht.

Praxishinweis
Für die Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG ist entscheidend, dass die Wohnungsvermietung über das übliche Maß hinausgehende gewerbliche Zusatzleistungen umfasst. Die bloße Verwaltung großer Wohnungsbestände genügt nicht, eine gewerbliche Prägung allein begründet keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 24.10.2017 - II R 44/15
Gericht : BFH
Aktenzeichen : II R 44/15
Entscheidungsdatum : 23. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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