BGH, Beschluss vom 16.09.2014 - 3 StR 373/14
LG Wuppertal 26. März 2014
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BGH 16. September 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte und eine Mitbeteiligte entwenden gemeinsam ein Notebook aus der Wohnung eines Dritten. Während der Mitbeteiligten das Gerät entwendet, wendet der Angeklagte körperliche Gewalt an, um die Rückerlangung des Notebooks zu verhindern.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht verurteilte wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls (§§ 252, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB). Die Revision hebt auf, da der Diebstahl bereits mit der Wegnahme durch die Mitbeteiligte vollendet war und der Angeklagte keine gemeinsame Tatbestandsbeherrschung und Besitz am Diebstahlsgut hatte. Mittäterschaft setzt gemeinsamen Tatentschluss und Beherrschung voraus, was fehlt.

Praxishinweis
Bei räuberischem Diebstahl ist die Täterstellung des Mitwirkenden an der Wegnahme genau zu prüfen. Besitz und gemeinsamer Tatentschluss sind für Mittäterschaft nach § 252 StGB unerlässlich. Gewaltanwendung nach Vollendung der Wegnahme begründet keine Mittäterschaft am räuberischen Diebstahl.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 16.09.2014 - 3 StR 373/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 373/14
Entscheidungsdatum : 15. September 2014
Amtliche Quelle :

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