BPatG, Beschluss vom 07.04.2011 - 30 W (pat) 23/10
BPatG 7. April 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortmarke „JURAWERK“ für Dienstleistungen der Klasse 45 (u.a. Unternehmensberatung, Rechtsberatung). Das DPMA verweigert die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Anmelderin legt Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht hebt die Zurückweisung auf, da „JURAWERK“ trotz beschreibender Einzelbestandteile („Jura“, „Werk“) als ungewöhnliche, fantasievolle Wortkombination hinreichende Unterscheidungskraft besitzt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt nicht vor. Die Beschwerdegebühr wird nicht zurückerstattet.

Praxishinweis
Bei zusammengesetzten Marken mit beschreibenden Elementen ist die Gesamtwirkung entscheidend. Eine originelle Wortschöpfung kann Unterscheidungskraft begründen, auch wenn Einzelbestandteile beschreibend sind. Rückzahlung der Beschwerdegebühr erfolgt nur bei Billigkeitsgründen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 07.04.2011 - 30 W (pat) 23/10
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 30 W (pat) 23/10
    Entscheidungsdatum : 6. April 2011
    Amtliche Quelle :

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