BGH, Urteil vom 12.06.2012 - VI ZR 138/11
LG Dortmund 22. Juni 2010
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OLG Hamm 18. März 2011
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BGH 12. Juni 2012
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BGH 7. August 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin stürzt auf einem nicht gestreuten, vereinzelt vereisten Weg auf dem Grundstück der Beklagten und verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Beklagte wird eine Verletzung der Räum- und Streupflicht vorgeworfen. Die Klage wird in erster und zweiter Instanz abgewiesen; Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Räum- und Streupflicht setzt eine allgemeine Glättebildung voraus, nicht nur vereinzelte Glättestellen (§ 823 BGB). Nach dem Vortrag der Klägerin und dem Gutachten lag keine allgemeine Glätte vor, zudem war zum Unfallzeitpunkt (ca. 10 Uhr) eine angemessene Reaktionszeit für Streumaßnahmen noch nicht verstrichen. Eine vorbeugende Streupflicht bestand nicht.

Praxishinweis
Für die Annahme einer Streupflicht ist eine erkennbare, allgemeine Glätte erforderlich; vereinzelte Glättestellen genügen nicht. Die Zumutbarkeit der Streumaßnahmen bemisst sich nach Wetterlage, Verkehrsaufkommen und Zeitpunkt. Vorbeugende Maßnahmen sind nur bei erkennbar ernsthafter Gefahr geboten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 12.06.2012 - VI ZR 138/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 138/11
    Entscheidungsdatum : 11. Juni 2012
    Amtliche Quelle :

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