BGH, Urteil vom 17.11.2010 - XII ZR 170/09
OLG Hamm 9. Oktober 2009
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BGH 17. November 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Zugewinnausgleich gegen den Beklagten, der als Bezirksleiter Versorgungsansprüche und Kommanditeinlagen hält. Streit besteht über die Bewertung des Versorgungsanrechts (§ 1376 BGB), der Kommanditeinlage und zweier Immobilien zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da die Bewertung des Versorgungsanrechts unzureichend begründet ist. Die Wertermittlung ist als Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen, wobei der Tatrichter spätere Erkenntnisse zum Stichtag berücksichtigen darf. Die Kommanditeinlage und Immobilienbewertung sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Witwenrentenanwartschaft ist bei der Schätzung zu prüfen.

Praxishinweis
Bei nicht konkret bestimmbaren Versorgungsanwartschaften im Zugewinnausgleich ist eine stichtagsbezogene Schätzung unter Nutzung aller verfügbaren Erkenntnisse zulässig. Die Bewertung von Kommanditanteilen an geschlossenen Fonds erfolgt grundsätzlich anhand des Veräußerungserlöses bei Liquidation. Neue Regelungen zu Hausrat (§ 1568b BGB) sind auch in anhängigen Verfahren anzuwenden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.11.2010 - XII ZR 170/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 170/09
Entscheidungsdatum : 16. November 2010
Amtliche Quelle :

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