BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11
VG Minden 24. März 2009
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OVG Nordrhein-Westfalen 1. Juni 2011
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BVerwG 19. Juli 2011
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BVerwG 29. November 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger betreibt ein Holzbearbeitungsunternehmen neben einem genehmigten Wohnbauvorhaben des Beigeladenen. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Baugenehmigung zur Umnutzung einer Fabrikhalle in Wohnraum trotz Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Urteil des OVG auf und verweist zurück. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO in Verbindung mit §§ 22, 24 BImSchG und der TA Lärm begründet ein Rücksichtnahmegebot, das passive Schallschutzmaßnahmen nicht als Rechtfertigung für Überschreitungen der Außen-Immissionsrichtwerte zulässt. Die TA Lärm ist normkonkretisierend und bindend; Außen-Immissionsrichtwerte sind maßgeblich, passive Maßnahmen können diese nicht ersetzen.

Praxishinweis
Im Konflikt zwischen Gewerbe und Wohnnutzung sind passive Schallschutzmaßnahmen kein zulässiges Mittel, um Überschreitungen der Außen-Immissionsrichtwerte zu legitimieren. Die Zumutbarkeitsgrenze bestimmt sich nach der TA Lärm; Lärmminderungsmaßnahmen beim Emittenten sind nach § 22 BImSchG durchzusetzen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 4 C 8/11
    Entscheidungsdatum : 28. November 2012
    Amtliche Quelle :

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