BGH, Beschluss vom 16.05.2018 - XII ZB 466/16
BGH 16. Mai 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG die Totalrevision eines Versorgungsausgleichs, der nach früherem Recht rechtskräftig zugunsten der verstorbenen Ehefrau durchgeführt wurde. Die Ehe wurde 1998 geschieden, Versorgungsausgleich 1999 geregelt, die Ehefrau verstarb 2012.

Entscheidungsgründe
Das Gericht wendet § 31 Abs. 1 VersAusglG uneingeschränkt im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG an. Stirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Abänderungsentscheidung, erhält der überlebende ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ungeteilt zurück. Eine Besserstellung im Sinne des § 31 Abs. 2 VersAusglG liegt darin nicht, da keine Neubegründung von Versorgungsanrechten zugunsten Verstorbener erfolgt.

Praxishinweis
Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist bei Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten § 31 VersAusglG strikt anzuwenden. Der überlebende ausgleichspflichtige Ehegatte erhält sein Anrecht ungeteilt zurück, was zu einer faktischen Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs führt und die Versorgung der Hinterbliebenen nicht berührt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 16.05.2018 - XII ZB 466/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 466/16
Entscheidungsdatum : 15. Mai 2018
Amtliche Quelle :

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