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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.10.2006 - 4 WF 20/06 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Naumburg |
| Aktenzeichen : | 4 WF 20/06 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Oktober 2006 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
AG Halle-Saalkreis; 02.05.2006; 26 F 2299/05
Leitsatz
Titel aufgrund einseitigen Anerkenntnisses sind nach h.M. ohne Bindung frei an die zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Verhältnissen anzupassen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
Tenor
4 WF 20/06 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 4. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Feldmann als Einzelrichter am 5. Oktober 2006 beschlossen:
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halle-Saalkreis vom 2. Mai 2006 abgeändert. Dem Beklagten wird auch für die beabsichtigte Widerklage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Ihm wird auch insoweit Rechtsanwalt N. , W. , als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Bei einer nur summarischen Prüfung kann eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Widerklage nicht ausgeschlossen werden, auch wenn der Beklagte am 23.11.2005 eine zweite Jugendamtsurkunde errichtet hat und sich seitdem die Verhältnisse möglicherweise nicht wesentlich geändert haben sollten. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Errichtung der Urkunden eine vertragliche Vereinbarung zugrunde lag. Titel aufgrund einseitigen Anerkenntnisses sind nach h. M. jedoch ohne Bindung frei an die zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse anzupassen (BGH NJW 2003, 3770; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Auflage, § 323 Rdnr. 47 a. E. mit weiteren Nachweisen). Zudem könnte es zweifelhaft sein, ob mit der zweiten Urkunde die erste überhaupt wirksam geändert worden ist (zur Problematik vgl. OLG Brandenburg, OLGR 2006, 260). Schließlich werden die Folgen des Forderungsübergangs auf den Träger der Jugendhilfe zu bedenken sein.
Da die Beantwortung dieser Fragen dem Klageverfahren vorbehalten ist, kann eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Widerklage nicht von vornherein verneint werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 3 Abs. 2 GKG, Nr. 1811 KVGKG, 127 Abs. 4 ZPO.