BAG, Urteil vom 01.06.2022 - 5 AZR 28/22
ArbG München 24. März 2021
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LAG München 26. Oktober 2021
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BAG 1. Juni 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Flötistin bei der beklagten Staatsoper, verweigert im Zeitraum August bis Oktober 2020 die Anordnung, sich zur Infektionsprävention mittels PCR-Tests auf SARS-CoV-2 testen zu lassen. Die Beklagte stellt daraufhin die Beschäftigung und Gehaltszahlung ein. Streitgegenstand sind Vergütungsansprüche und die Verpflichtung zur Testdurchführung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit der Testanordnung auf Grundlage von § 618 Abs. 1 BGB i.V.m. § 106 Satz 2 GewO als zulässige arbeitsschutzrechtliche Weisung. Die Maßnahme ist verhältnismäßig, geeignet und erforderlich zum Schutz der Gesundheit. Datenschutzrechtliche Bedenken entfallen wegen § 26 Abs. 3 BDSG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DS-GVO. Annahmeverzugsansprüche scheitern an fehlendem Leistungswillen der Klägerin.

Praxishinweis
Arbeitgeber können im Rahmen ihres Direktionsrechts und arbeitsschutzrechtlicher Pflichten PCR-Testpflichten zur Infektionsprävention einseitig anordnen. Solche Weisungen sind auch bei Grundrechtseingriffen und Datenschutzbelangen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und einschlägiger Datenschutzvorschriften zulässig. Annahmeverzug setzt Leistungswillen voraus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 01.06.2022 - 5 AZR 28/22
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 28/22
Entscheidungsdatum : 31. Mai 2022
Amtliche Quelle :

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