BAG, Urteil vom 26.06.2019 - 5 AZR 452/18
ArbG Nürnberg 5. April 2017
>
LAG Nürnberg 12. April 2018
>
BAG 26. Juni 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Gewerkschaftssekretär mit Vertrauensarbeitszeit, verlangt Überstundenvergütung für 255,77 Stunden (Januar–April 2016) auf Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung (AAB) §§ 10 Abs. 3–5. Die Beklagte verweigert Zahlung mit Verweis auf pauschale Abgeltung durch neun Ausgleichstage (§ 10 Abs. 5 AAB).

Entscheidungsgründe
Das Gericht erklärt § 10 Abs. 5 AAB wegen Unbestimmtheit und Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz für unwirksam. Überstundenvergütung richtet sich daher einheitlich nach §§ 10 Abs. 3 und 4 AAB. Die vom Arbeitgeber abgezeichneten Zeiterfassungsbögen genügen zur Darlegung der Überstunden, der Arbeitgeber muss substantiiert widersprechen.

Praxishinweis
Pauschalregelungen zur Überstundenvergütung in Betriebsvereinbarungen müssen klar und gleichbehandlungsrechtlich gerechtfertigt sein. Arbeitgeber tragen bei elektronischer Zeiterfassung und Abzeichnung eine substantielle Darlegungslast zur Verneinung von Überstunden. Vertrauensarbeitszeit schließt Überstundenvergütungsansprüche nicht aus.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge13

  • 1Wichtige BAG-Urteile aus dem Jahr 2019Eingeschränkter Zugriff
    Haufe Online Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 10. Dezember 2019

  • 2Arbeitsrecht FreshUp - Der BlogEingeschränkter Zugriff
    https://www.vahlekuehnelbecker.de/blog/ · 20. Januar 2026

  • 3Erleichterte Durchsetzung von Überstundenvergütung aufgrund der Pflicht zur Zeiterfassung?Eingeschränkter Zugriff
    https://www.vahlekuehnelbecker.de/blog/ · 8. April 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 26.06.2019 - 5 AZR 452/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 452/18
Entscheidungsdatum : 25. Juni 2019
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text