BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - 1 StR 458/16
BGH 25. November 2015
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BGH 20. Juni 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken gemäß § 95 Abs. 3 Nr. 2 lit. b AMG verurteilt. Nach Aufhebung des Strafausspruchs erfolgte eine neue Strafzumessung, die auf Feststellungen des aufgehobenen Urteils stützte, insbesondere zur Gewerbsmäßigkeit.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass § 95 Abs. 3 Nr. 2 lit. b AMG als Regelbeispiel für eine Strafschärfung kein tatbestandsbegründendes Element ist und somit keine bindende Feststellung im Sinne der Teilrechtskraft darstellt. Die Gewerbsmäßigkeit ist regelmäßig von den Schuldspruch tragenden Feststellungen trennbar, da sie nicht das Tatgeschehen prägt. Die Strafzumessung darf daher nicht auf aufgehobenen Feststellungen beruhen.

Praxishinweis
Bei teilrechtskräftiger Aufhebung des Strafausspruchs bindet das neue Tatgericht an die Schuldspruch tragenden Feststellungen, nicht jedoch an Strafschärfungsgründe wie Gewerbsmäßigkeit. Diese sind eigenständig zu prüfen und zu bewerten, um Widerspruchsfreiheit und Einheitlichkeit der Urteilsgründe zu wahren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - 1 StR 458/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 458/16
Entscheidungsdatum : 20. Juni 2017
Amtliche Quelle :

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