BFH, Entscheidung vom 18.12.2008 - III R 93/06
FG Nürnberg 10. Oktober 2006
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BFH 18. Dezember 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, als Abkömmling einer Spätaussiedlerin registriert, beantragt Kindergeld für Juli 1996 bis August 1998. Die Familienkasse setzt Kindergeld zunächst vorläufig fest, hebt es später auf und fordert Rückzahlung. Streitgegenstand ist der Kindergeldanspruch vor Anerkennung als Spätaussiedler.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Klageabweisung. Nach § 62 Abs. 1 und 2 EStG besteht kein Anspruch, da der Kläger keine deutsche Staatsangehörigkeit oder Statusdeutscher i.S. von Art. 116 Abs. 1 GG ist. Der zeitweise ausgestellte deutsche Reisepass war unrichtig. Kindergeldanspruch setzt zudem einen entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Titel voraus.

Praxishinweis
Kindergeldansprüche von Ausländern erfordern den Besitz bestimmter Aufenthaltstitel nach § 62 Abs. 2 EStG. Ein irrtümlich ausgestellter deutscher Pass begründet keine Staatsangehörigkeit oder Kindergeldberechtigung. Vorläufige Aufenthaltsrechte nach BVFG oder AuslG genügen nicht. Ein Billigkeitserlass nach § 227 AO kann geprüft werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 18.12.2008 - III R 93/06
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : III R 93/06
    Entscheidungsdatum : 17. Dezember 2008

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