BGH, Urteil vom 20.07.2017 - VII ZR 259/16
LG Duisburg 12. Februar 2016
>
OLG Düsseldorf 7. Oktober 2016
>
BGH 20. Juli 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Restwerklohn aus einem Einheitspreis-Bauvertrag. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten die Klausel, dass die Angebotspreise „grundsätzlich Festpreise“ und für die gesamte Vertragsdauer verbindlich seien. Die Klägerin macht Ansprüche aus § 2 Abs. 3 VOB/B wegen Mengenänderungen geltend, die von der Beklagten nicht anerkannt werden.

Entscheidungsgründe
Die Klausel in Ziffer 3.1 der AGB, die Preisanpassungen bei Mengenänderungen ausschließt, ist gemäß § 307 BGB unwirksam, da sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Die VOB/B, insbesondere § 2 Abs. 3, ist wirksam in den Vertrag einbezogen und findet Anwendung. Die Unwirksamkeit der Klausel führt zur Geltung der gesetzlichen Preisanpassungsregelung.

Praxishinweis
AGB-Klauseln, die Preisanpassungen bei Mengenänderungen im Einheitspreisvertrag ausschließen, sind unwirksam. Für die Praxis bedeutet dies, dass Ansprüche aus § 2 Abs. 3 VOB/B trotz gegenteiliger Festpreisvereinbarungen durchsetzbar bleiben. Eine sorgfältige Prüfung der Vertragsgrundlagen und AGB ist geboten.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1Aktuelle Urteile im WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 9. Mai 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.07.2017 - VII ZR 259/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 259/16
Entscheidungsdatum : 19. Juli 2017
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text