BGH, Urteil vom 13.08.2013 - VI ZR 389/12
BGH 13. August 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt als Arbeitgeber Ersatz der Entgeltfortzahlung und anteiligen Urlaubsentgelts für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit seiner ehemaligen Angestellten von der beklagten Haftpflichtversicherung. Unfallursache ist eine HWS-Distorsion infolge eines Verkehrsunfalls am 18.10.2009.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Schadensersatzanspruch gem. § 7 Abs. 1, § 11 Satz 1 StVG, § 115 VVG sowie § 6 EntgFG. Der Schädiger haftet für den entgangenen Verdienst und den anteiligen Urlaubsentgeltanspruch, der auf den Arbeitgeber übergeht, soweit bezahlter Urlaub gewährt wurde. Die Berechnung des Urlaubsentgelts muss auf Jahresarbeitstage bezogen erfolgen, nicht auf Kalendertage.

Praxishinweis
Bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit ist neben dem Verdienst auch der anteilige Urlaubsentgeltanspruch zu ersetzen. Die korrekte Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitstage. Arbeitgeber können diese Ansprüche aus übergegangenem Recht gegenüber dem Schädiger geltend machen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 13.08.2013 - VI ZR 389/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 389/12
    Entscheidungsdatum : 12. August 2013
    Amtliche Quelle :

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