BAG, Urteil vom 09.06.2011 - 2 AZR 323/10
BAG 9. Juni 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, langjähriger Arbeitnehmer, wird von der Beklagten wegen mehrfacher sexueller Belästigung einer Mitarbeiterin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die Beklagte hatte zuvor bereits eine Abmahnung wegen ähnlichen Verhaltens erteilt. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Kündigungen.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Klage. Die außerordentliche Kündigung ist gemäß § 626 Abs. 1, 2 BGB gerechtfertigt, da das Verhalten des Klägers eine sexuelle Belästigung i.S.d. § 3 Abs. 4 AGG darstellt und eine negative Prognose wegen Wiederholungsgefahr vorliegt. Die Anhörung des Betriebsrats war ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG.

Praxishinweis
Sexuelle Belästigung begründet grundsätzlich einen wichtigen Kündigungsgrund. Eine vorherige Abmahnung aus demselben Pflichtverletzungsbereich verstärkt die Rechtfertigung der fristlosen Kündigung. Die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist auch bei Hinweis auf frühere Abmahnungen gegeben, sofern keine irreführende Information vorliegt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 09.06.2011 - 2 AZR 323/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 323/10
Entscheidungsdatum : 8. Juni 2011
Amtliche Quelle :

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