BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - VI ZB 74/11
AG Viersen 11. Mai 2011
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LG Mönchengladbach 28. September 2011
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BGH 27. März 2012

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz nach Verkehrsunfall. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein und kündigte Anträge an, die Berufungssumme unterschritten. Die Berufungsbegründung bezog sich nur auf eine Haftungsquote von 50 %, nicht auf die später erhobene Erweiterung.

Entscheidungsgründe
Die Berufung ist gemäß §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 520 Abs. 3, 522 Abs. 1 ZPO unzulässig, da die Berufungsbegründung die Erweiterung des Berufungsantrags nicht deckt und die Frist zur Begründung abgelaufen ist. Eine Erweiterung des Berufungsantrags nach Fristablauf ist nur zulässig, wenn sie von der fristgerecht eingereichten Begründung gedeckt ist.

Praxishinweis
Bei teilweiser Berufungsverfolgung mit unterschrittener Berufungssumme ist die fristgerechte Berufungsbegründung maßgeblich für zulässige Erweiterungen. Nach Ablauf der Begründungsfrist sind Erweiterungen, die nicht gedeckt sind, unzulässig und führen zur Verwerfung der Berufung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - VI ZB 74/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZB 74/11
Entscheidungsdatum : 27. März 2012
Amtliche Quelle :

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