BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - 3 StR 69/13
BGH 14. Mai 2013
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BGH 15. August 2013
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BGH 20. August 2013
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BGH 21. August 2013
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BGH 22. Oktober 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte bemühte sich im Einverständnis mit einem Hehler um den Verkauf gestohlener Gemälde, erzielte jedoch keinen Absatz. Das Landgericht verurteilte ihn wegen vollendeter Hehlerei gemäß § 259 StGB durch Absetzen.

Entscheidungsgründe
Der BGH stellt klar, dass für vollendete Hehlerei durch Absetzen ein Absatzerfolg erforderlich ist. Absatzbemühungen ohne Erfolg begründen nur versuchte Hehlerei. Die bisherige Rechtsprechung, die Vollendung bereits bei bloßem Tätigwerden annahm, wird aufgegeben. Die Auslegung folgt Wortlaut, Systematik und Teleologie des § 259 StGB.

Praxishinweis
Für die Strafbarkeit der Hehlerei durch Absetzen ist künftig der tatsächliche Absatz der Sache notwendig. Erfolgloses Absatzhandeln begründet nur Versuchsstrafbarkeit. Dies führt zu einer engeren Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung im Hehlereirecht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - 3 StR 69/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 69/13
Entscheidungsdatum : 21. Oktober 2013
Amtliche Quelle :

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