BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 AZR 797/14
LAG Sachsen 11. November 2014
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BAG 14. Dezember 2016

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Sachverhalt
Der Kläger war befristet als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Streit besteht über das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 25.12.2012 (Zweckbefristung) oder 31.03.2013 (Zeitbefristung). Der Vertrag wurde vom Kläger vor Arbeitsaufnahme unterzeichnet, vom Beklagten aber erst nach Arbeitsbeginn zurückgesandt.

Entscheidungsgründe
Die Befristung ist nach § 14 Abs. 4 TzBfG i.V.m. § 125 BGB unwirksam, da die schriftliche Annahmeerklärung des Beklagten dem Kläger nicht vor Arbeitsbeginn zugegangen ist. Die Vertragsurkunde ohne Unterschrift des Beklagten stellt kein Angebot dar, sodass der Vertrag erst mit Arbeitsaufnahme konkludent zustande kommt. Eine Zweckbefristung wurde nicht wirksam vereinbart.

Praxishinweis
Für wirksame Befristungen ist der Zugang der beiderseits unterzeichneten Vertragsurkunde vor Arbeitsbeginn zwingend. Die bloße Vorlage eines nicht unterzeichneten Vertragsentwurfs genügt nicht. Arbeitsaufnahme ohne Zugang der Annahmeerklärung begründet nur ein faktisches, unbefristetes Arbeitsverhältnis.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 AZR 797/14
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 7 AZR 797/14
    Entscheidungsdatum : 13. Dezember 2016
    Amtliche Quelle :

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