BGH, Urteil vom 02.12.2025 - II ZR 114/24
LG München I 15. Mai 2023
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OLG München 13. September 2024
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BGH 2. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin investiert in stille Beteiligungen an einer GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte bis November 2020 war. Die Gesellschaften betrieben ein betrügerisches Anlagesystem ohne erforderliche Bankbewilligung. Die Beteiligungsverträge wurden teilweise erst nach Abberufung des Beklagten geschlossen.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte haftet gem. § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung durch Unterstützung des betrügerischen Systems. Die Haftung umfasst auch nach Abberufung geschlossene Verträge, wenn der Vertragsschluss während der Geschäftsführertätigkeit eingeleitet oder der Beklagte weiterhin in tragender Funktion tätig war. Die Klage ist zulässig, deutsche Gerichte sind international zuständig.

Praxishinweis
Geschäftsführer haften für Schäden aus sittenwidriger Förderung betrügerischer Anlagesysteme auch für nach Ausscheiden geschlossene Verträge, sofern diese während der Amtszeit vorbereitet wurden oder der Geschäftsführer weiterhin wesentliche Funktionen innehatte. Kostenentscheidungen sind bei gesamtschuldnerischer Klage differenziert zu treffen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.12.2025 - II ZR 114/24
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 114/24
Entscheidungsdatum : 1. Dezember 2025
Amtliche Quelle :

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