Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. April 2005
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1. Januar 2013
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2. Februar 2026
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30. September 2026
30. September 2026
(1) Der Gerichtsvollzieher wird durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers und durch entweder die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder die Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.
(2) Der Gerichtsvollzieher wird dem Schuldner und Dritten gegenüber zur Vornahme der Zwangsvollstreckung sowie der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen dadurch ermächtigt, dass er entweder im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf. Ein Mangel oder eine Beschränkung des Auftrags können von dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner und Dritten nicht geltend gemacht werden.
Fachbeiträge • 41
- 1. BGH, Beschluss v. 21.06.2017Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 21. Juni 2017
- 2. Hanseatische Rechtsanwaltskammer HamburgEingeschränkter Zugriffwww.rak-hamburg.de · 18. Januar 2022
- 3. Referentenentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: Die digitalen Mühlen der Justiz nehmen langsam Fahrt aufEingeschränkter Zugriffwww.advant-beiten.com · 20. September 2023
- 4. Wie komme ich nach dem Urteil an mein Geld?Eingeschränkter ZugriffJan Schlingmann · www.vinqo.de · 1. September 2026
- 5. Berechtigung Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer ZahlungsvereinbarungEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 6. Juli 2021
- 6. StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht GerichtsvollzieherEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Joachim Lauenburg · www.ihr-anwalt-hamburg.de · 6. November 2011
- 7. Zwangsvollstreckung über beAEingeschränkter Zugriffwww.rak-sachsen.de · 8. April 2022
- 8. Freiwillige Zahlungen an den GerichtsvollzieherEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. Februar 2009
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/11310 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungBundestag Drucksachen · 8. Mai 2024
- 2. 21/3737 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungBundestag Drucksachen · 21. Januar 2026
- 3. 21/4815 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/3737 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungBundestag Drucksachen · 18. März 2026