Version
1. April 2005
1. April 2005
>
Version
1. Januar 2013
1. Januar 2013
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.
(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.
Fachbeiträge • 31
- 1. Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 2. Newsletter 4/2022 v. 8.4.2022Eingeschränkter Zugriffwww.brak.de
- 3. Ausgabe 7/2019 v. 21.2.2019Eingeschränkter Zugriffwww.brak.de
- 4. #23/2023Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 6. Oktober 2023
- 5. # 1/03Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 30. Januar 2003
- 6. #23/2023Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 6. Oktober 2023
- 7. Vollstreckungsmaßnahme in das bewegliche Vermögen ZwangsvollstreckungEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 17. Oktober 2025
- 8. Vollstreckungsmaßnahme in das bewegliche Vermögen ZwangsvollstreckungEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 17. Oktober 2025