BGH, Urteil vom 04.06.2013 - 1 StR 32/13
BGH 4. Juni 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Revisionskläger betrieben eine Detektei und überwachten Zielpersonen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger. Dabei wurden personenbezogene Bewegungsprofile erstellt und gegen Entgelt an Auftraggeber übermittelt. Die Überwachung erfolgte teils unter Verletzung von Eigentumsrechten und betraf auch unbeteiligte Dritte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht qualifiziert GPS-Daten als personenbezogene Daten (§ 3 BDSG), die nicht allgemein zugänglich sind (§§ 43, 44 BDSG). Die Erhebung war grundsätzlich unbefugt, da keine wirksame datenschutzrechtliche Befugnis vorlag. Eine Abwägung berechtigter Interessen nach Art. 7 lit. f) DSG-RL ist erforderlich; das Landgericht hatte diese unzureichend vorgenommen, weshalb in mehreren Fällen die Verurteilung aufgehoben wird.

Praxishinweis
Die Erstellung von Bewegungsprofilen mittels GPS durch Detekteien erfordert eine sorgfältige Interessenabwägung unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestände (§§ 28, 29 BDSG) und unionsrechtlicher Vorgaben (Art. 7 lit. f) DSG-RL). Unbefugte Überwachung, insbesondere bei Eingriffen in befriedetes Besitztum oder bei Erfassung unbeteiligter Dritter, ist strafbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 04.06.2013 - 1 StR 32/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 32/13
Entscheidungsdatum : 3. Juni 2013
Amtliche Quelle :

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