BSG, Beschluss vom 22.11.2021 - B 11 SF 18/21 S
BSG 22. November 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Eine Erbengemeinschaft klagt vor Sozialgerichten, wobei Miterben in verschiedenen Bundesländern und im Ausland wohnen. Die örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte ist unklar, da die Erbengemeinschaft keinen eigenen Sitz hat und mehrere Gerichte in Betracht kommen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestimmt das Sozialgericht Münster als zuständig gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG, da keine gemeinsame örtliche Zuständigkeit nach §§ 57 ff. SGG besteht. Die Erbengemeinschaft ist als nicht rechtsfähige Personenvereinigung nach § 70 Nr. 2 SGG klagebefugt. Das nächsthöhere Gericht entscheidet, weil mehrere Gerichte örtlich zuständig sind.

Praxishinweis
Bei Klagen nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen ohne eigenen Sitz und mehreren örtlich zuständigen Sozialgerichten ist § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG anzuwenden. Das nächsthöhere Gericht bestimmt das zuständige Gericht, regelmäßig das Gericht am Wohnsitz der vertretenden Person.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Beschluss vom 22.11.2021 - B 11 SF 18/21 S
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 11 SF 18/21 S
    Entscheidungsdatum : 21. November 2021
    Amtliche Quelle :

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