BGH, Urteil vom 09.10.2013 - XII ZR 59/12
LG Hamburg 10. November 2011
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BGH 9. Oktober 2013

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Sachverhalt
Die Beklagte erwirkte mehrere Vollstreckungstitel gegen den Kläger und Mitmieter aus Mietforderungen. Nach einem letzten Vollstreckungsversuch 1995 ruhte die Sache bis 2008. Der Kläger behauptet vollständige Tilgung, verlangt Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe der Titel.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Verwirkung der titulierten Ansprüche wegen bloßem Zeitablauf (§§ 242, 197 BGB analog) und fehlender besonderer Vertrauensgrundlage ab. Verwirkung setzt neben Zeitablauf ein vertrauensbegründendes Verhalten des Gläubigers voraus, das hier nicht vorliegt. Die Herausgabe der Titel ist auch bei mehreren Schuldnern zulässig (§ 371 BGB analog, § 724 ZPO).

Praxishinweis
Ein Vollstreckungsanspruch verwirkt nicht allein durch langes Ruhen ohne Vollstreckungsversuch. Gläubiger müssen keine ständigen Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen, Schuldner können jedoch Herausgabe der gegen sie gerichteten Titel verlangen, auch wenn weitere Schuldner bestehen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.10.2013 - XII ZR 59/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 59/12
Entscheidungsdatum : 9. Oktober 2013
Amtliche Quelle :

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