BVerfG, Entscheidung vom 26.08.2009 - 1 BvR 2111/08
BVerfG 26. August 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin verlangt restlichen Werklohn für Einbau von Tür- und Fensterelementen in einem Wohnhaus in Frankreich. Landgericht weist Klage ab, nachdem ein Sachverständiger vor Ort in Frankreich begutachtet hat. Oberlandesgericht verurteilt Beklagte zur Zahlung und verwirft die Verwertung des ersten Gutachtens wegen Auslandstätigkeit des Sachverständigen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels grundsätzlicher Bedeutung und Erfolgsaussicht nicht angenommen. Das Oberlandesgericht entschied über eine klärungsbedürftige Rechtsfrage (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zur Verwertbarkeit von Beweiserhebungen im Ausland, ohne die Revision zuzulassen. Dies verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht, da die Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich ist.

Praxishinweis
Die Verwertung von Sachverständigengutachten im Ausland außerhalb der EG-Beweisaufnahmeverordnung bleibt umstritten. Die Nichtzulassung der Revision bei grundsätzlicher Rechtsfrage ist verfassungsgemäß, wenn die Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich ist. Eine willkürliche Versagung des Revisionszugangs liegt nicht vor.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 26.08.2009 - 1 BvR 2111/08
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 2111/08
    Entscheidungsdatum : 25. August 2009
    Amtliche Quelle :

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