BGH, Urteil vom 27.01.2010 - XII ZR 22/07
LG Köln 1. Juni 2006
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BGH 27. Januar 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen von der Beklagten Nachzahlung von Nebenkosten aus einem Gewerberaummietvertrag für die Jahre 2002 bis 2004. Die Beklagte erhielt die Abrechnungen verspätet und verweigerte die Zahlung insbesondere für erstmals abgerechnete Kostenpositionen wie Allgemeinstrom und Verwalterhonorar.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Anwendbarkeit von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB (Abrechnungsfrist als Ausschlussfrist) auf die Geschäftsraummiete. Eine analoge Anwendung scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Eine stillschweigende Vertragsänderung durch jahrelanges Nichtabrechnen der Nebenkostenpositionen liegt nicht vor, da es an weiteren Anhaltspunkten fehlt. Verwirkung wird verneint, da die Abrechnungen innerhalb einer angemessenen Frist (regelmäßig 12 Monate nach Abrechnungszeitraum) erfolgten und kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf Verzicht bestand.

Praxishinweis
Für die Geschäftsraummiete gilt keine Ausschlussfrist für Nebenkostennachforderungen nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB. Vermieter müssen jedoch innerhalb einer angemessenen Frist, regelmäßig zwölf Monate nach Abrechnungszeitraum, abrechnen. Stillschweigende Vertragsänderungen durch Nichtabrechnung bedürfen zusätzlicher Indizien. Verwirkung setzt neben Zeitablauf auch schutzwürdiges Vertrauen voraus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.01.2010 - XII ZR 22/07
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 22/07
Entscheidungsdatum : 26. Januar 2010
Amtliche Quelle :

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