BGH, Beschluss vom 10.06.2020 - StB 23/18
BGH 10. Juni 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Betroffene wird während der G20-Proteste in Hamburg am 7. Juli 2017 polizeilich in Gewahrsam genommen. Das Amtsgericht ordnet am 9. Juli 2017 die Fortdauer der Freiheitsentziehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG an. Das Landgericht stellt daraufhin Rechtsverletzungen wegen Verstoßes gegen §§ 13a, 13c HmbSOG fest.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde der Behörde ist nur insoweit zulässig, als sie sich gegen die richterliche Freiheitsentziehung richtet (§§ 70 ff. FamFG). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des behördlichen Gewahrsams ist hingegen nicht rechtsbeschwerdefähig (§ 70 Abs. 4 FamFG). Die richterliche Anordnung ist trotz Überschreitung der behördlichen Höchstfrist nach § 13c Abs. 1 Nr. 3 HmbSOG rechtmäßig, da sie eigenständig und fehlerfrei zu prüfen ist.

Praxishinweis
Rechtsbeschwerden gegen behördlichen Gewahrsam vor richterlicher Entscheidung sind unzulässig. Überschreitungen der Höchstfrist der behördlichen Freiheitsentziehung führen nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit richterlicher Freiheitsentziehungen. Die Verfahrensvoraussetzungen und Zulässigkeit richterlicher Anordnungen sind eigenständig zu prüfen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 10.06.2020 - StB 23/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : StB 23/18
    Entscheidungsdatum : 9. Juni 2020
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text